2.3. Sodann ist aus formeller Sicht darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Rekurses der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 29. Juli 2019 ist, der sich ausschliesslich auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 bezieht. Ein Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2012 liegt nicht vor. Soweit sich die Anträge der Rekurrenten auf die direkte Bundessteuer beziehen, kann darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. 2.4. Schliesslich bittet die Vertreterin der Rekurrenten um eine mündliche Besprechung, falls die Anträge nicht vollumfänglich gutgeheissen werden.