Indem am Vorladungsbegehren in der Stellungnahme zur reformatio in peius nicht festgehalten wurde und eine Besprechung zur Sache stattgefunden hat, wurde dem Vorladungsbegehren – wenn auch nicht explizit – entsprochen. Deshalb ist eine Rückweisung des Verfahrens 3-RV.2019.165 an die Vorinstanz nicht geboten (SGE vom 24. September 2020 [3-RV.2020.58] mit Hinweis auf SGE vom 27. April 2017 [3-RV.2016.25]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 190 StG N 10). -7-