Diese Gelegenheit haben sie mit Schreiben vom 28. Mai 2019 betreffend beide Steuerperioden wahrgenommen, ohne das Vorladungsbegehren zur Veranlagung 2013 zu wiederholen. Zum anderen hatte die zuvor erfolgte Besprechung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 materiell die (gleichlautenden) Fragen wie zur Steuerperiode 2013 zum Gegenstand. Indem am Vorladungsbegehren in der Stellungnahme zur reformatio in peius nicht festgehalten wurde und eine Besprechung zur Sache stattgefunden hat, wurde dem Vorladungsbegehren – wenn auch nicht explizit – entsprochen.