2.2. Vor dem Hintergrund der identischen Sachverhalts- und Rechtsfragen ist zudem das klare Vorladungsbegehren der Rekurrenten in der Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 bzw. die in der Folge ausgebliebene persönliche Besprechung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten im Einspracheverfahren zum einen Gelegenheit zur Stellungnahme zur reformatio in peius hatten. Diese Gelegenheit haben sie mit Schreiben vom 28. Mai 2019 betreffend beide Steuerperioden wahrgenommen, ohne das Vorladungsbegehren zur Veranlagung 2013 zu wiederholen.