Die Rechtsmittelverfahren basieren auf derselben Rechtsgrundlage und umfassen die gleichen Beteiligten. Die Rekursverfahren 3-RV.2019.164 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 3-RV.2019.165 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 werden daher – entsprechend dem Antrag der Rekurrenten – vereinigt.