5.2. Ausserdem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Der Rekurrent beantragt eine Entschädigung von CHF 1'500.00. Dies kann nur als Parteientschädigung verstanden werden, da gesetzlich keine weiteren Entschädigungen vorgesehen sind. Gemäss Leistungsblatt des Vertreters sind für die parallel geführten Nachsteuerverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 bis 2015 (3-RV.2019.160) und Direkte Bundessteuern 2001 bis 2015 (3-BB.2019.19) insgesamt Kosten von CHF 3'125.00 für Beratung und Betreuung angefallen.