Allenfalls hätten auch die Steuererklärungen von Frau C. weiteren Aufschluss über die Deklaration der Mietzahlungen geben können. Diese wurden ebenfalls nicht eingeholt. Erst im Veranlagungsverfahren 2016 wurde ein Alimentenvergleich mit den Steuerbehörden am Wohnsitz der geschiedenen Ehefrau in R. durchgeführt, welcher schlussendlich das vorliegende Verfahren auslöste. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund fehlender neuer Tatsachen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens nicht erfüllt sind. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.