Demgegenüber bezahlte der Rekurrent seinen eigenen Angaben zufolge den Mietbetrag an seine Ex-Frau, die in seinem Haus wohnte. Auch aufgrund dieser Widersprüchlichkeit zwischen der Deklaration sowie der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Scheidungsurteil als Dauerakte) hätte sich das RStA veranlasst sehen müssen, weitere detaillierte Abklärungen zu tätigen.