Allein diese offensichtlich unklaren Angaben des Rekurrenten hätten das RStA aufmerksam machen müssen und genau zu diesem Punkt weitere Untersuchungen notwendig erscheinen lassen. Obwohl der Rekurrent auch bei expliziter Aufforderung während dem Steuerveranlagungsverfahren 2012 keinen Zahlungsnachweis erbracht hat, wurde weder nochmals nachgefragt (Mahnung), noch wurden weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen. - 10 -