Auf die Aktenergänzungsschreiben des RStA hat der Rekurrent stets mit einer eigenen Aufstellung der Zahlungen ohne Belege geantwortet. Diese Aufstellungen führen die Zusammensetzung der Unterhaltsleistungen pro Monat auf. Demgemäss zählte der Rekurrent Alimente und Mietzins zusammen. Dazu schreibt der Rekurrent explizit in Klammern, dass er den jeweiligen jährlichen Mietzins als Einkunft Eigenmietwert deklariert. Den Mietbetrag hat der Rekurrent somit nie verschwiegen. Allein diese offensichtlich unklaren Angaben des Rekurrenten hätten das RStA aufmerksam machen müssen und genau zu diesem Punkt weitere Untersuchungen notwendig erscheinen lassen.