4.2. Der Rekurrent hat den fraglichen Steuererklärungen keinen Bankbeleg beigelegt, welche die deklarierten Zahlungen beweisen würden. Betreffend die Steuererklärung 2011 hat das RStA dem Rekurrenten ein Aktenergänzungsschreiben zugestellt. Darin wurde der Rekurrent aufgefordert, die Zusammensetzung der deklarierten Alimentenzahlungen, eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen im Jahr 2011, sowie die Aufteilung für Kinder und Ex-Frau zu dokumentieren. Ergänzend zur Steuererklärung 2012 forderte das RStA zusätzliche Unterlagen ein.