Bereits im Steuerjahr 2012 habe der Rekurrent einen Auszug der D. mit monatlichen Zahlungen über CHF 5'700.00 beigelegt. Daraus sei in leicht erkennbarer Weise hervorgegangen, dass es einen Widerspruch zwischen den Zahlen gemäss Steuererklärung und den tatsächlichen Überweisungen gegeben habe. Trotz dieses Umstandes sei der Rekurrent von den Steuerbehörden während mehrerer Jahre definitiv veranlagt worden. Die Zahlung des monatlichen Betrages ergebe sich zudem aus dem der Steuererklärung 2011 beigelegten Scheidungsurteil (Ziffer 2.5 Kinderalimente, Ziffer 2.6 Frauenalimente und Ziffer 2.8 Verrechnung). Sie betrage CHF 5'698.00.