In den diversen Schreiben des RStA seien bis auf das Jahr 2014 keine Bankbelege verlangt worden. Insofern sei die Aussage im Schreiben vom 28. Februar 2019, wonach die Bankbelege bereits in den Veranlagungsverfahren verlangt aber vom Rekurrenten nie eingereicht worden seien, objektiv nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 sei eine Aktenergänzung verlangt worden. Daraus sei zu schliessen, dass der Sachverhalt von Seiten des KStA offenbar noch als klärungsbedürftig angesehen worden sei. Diese Klärung hätte indes im Rahmen der ordentlichen Verfahren auf lokaler Ebene erfolgen müssen.