Es befremde, wenn die Behörde durch ihr jahrelanges Verhalten signalisiere, es sei alles korrekt abgelaufen und dann nach sieben Jahren ihre Meinung rückwirkend geändert wissen wolle. Es liege der Fall einer unrichtigen rechtlichen Würdigung vor, die man behördlicherseits korrigieren wolle. Die unrichtige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht im Zeitpunkt der Veranlagung gebe indes keinen Anlass zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. -6-