reicht worden sei. Es sei daher die neue Tatsache gegeben und die Einsprache somit vollumfänglich abzuweisen. 2.2. Der Rekurrent liess in seiner Einsprache sowie im Rekurs entgegnen, er und C. (Ex-Frau) hätten sich gegen Ende des Jahres 2008 getrennt und sich im Oktober 2011 scheiden lassen. Der Rekurrent sei zu Zahlungen von Kinder- und Frauenalimenten verpflichtet worden und habe in seinen Steuererklärungen die entsprechenden Abzüge geltend gemacht.