Mit Einspracheentscheid wurde festgehalten, der Rekurrent habe den Abzug der Alimente zwar immer beantragt, aber in der Steuererklärung weder mit Belegen noch mit einer Aufstellung nachgewiesen. Die Zusammenstellung der Alimente sei zudem jeweils erst im Aktenergänzungsverfahren eingereicht worden. Der in der Einsprache erwähnte Bankbeleg aus dem Jahr 2012 sei weder in den Steuerakten 2012 enthalten, noch im Nachsteuerverfahren vorgelegt worden. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der Rekurrent der Steuerbehörde eine falsche, irreführende Aufstellung zustellte, wenn der erwähnte Bankbeleg die falsche Deklaration der Alimente in leicht erkennbarer Weise aufzeige.