Sie sei nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen. Aufgrund der telefonischen Abklärungen mit dem Kanton S. (Wohnsitz der Ex-Frau) im Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2016 seien Differenzen bei den Unterhaltszahlungen festgestellt worden, die zur diesbezüglichen Überprüfung in den Vorjahren geführt habe. -5-