Der Rekurrent habe jeweils in den Steuererklärungen 2011 bis 2015 den Gesamtbetrag der Unterhaltszahlungen für die Ex-Frau und Kinder deklariert, ohne Belege einzureichen. Mit den Aktenergänzungen sei der Rekurrent jeweils aufgefordert worden, den Nachweis der bezahlten Unterhaltsbeiträge sowie deren Aufteilung zwischen Ex-Frau und Kinder vorzulegen. Im Jahr 2014 sei explizit die Einreichung von Bankbelegen verlangt worden. Der Rekurrent habe jeweils lediglich eine Aufstellung mit der Aufteilung der Unterhaltsbeiträge unterbreitet.