2. 2.1. Das KStA führte in der Nachsteuerverfügung aus, zufolge nicht korrekter Deklaration der Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau und Kinder in den Steuererklärungen 2011 bis 2015 seien die entsprechenden Steuerveranlagungen des Rekurrenten unvollständig ausgefallen. Die deshalb zu wenig veranlagten Steuern müssten als Nachsteuern erhoben werden.