8. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 9. A. hat eine Replik erstatten lassen. 10. Das Spezialverwaltungsgericht hat am 20. Mai 2021 zusätzliche Informationen beim Gemeindesteueramt R. eingeholt (Aktennotiz vom 20. Mai 2021). -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft Nachsteuern zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2011 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).