6. Mit Entscheid vom 21. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. 7. Den Einspracheentscheid vom 21. August 2019 (Zustellung am 22. August 2019) liess A. mit Rekurs vom 17. September 2019 (Postaufgabe am -3- gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Er stellt die "(…) Anträge, es seien die Verfahren einzustellen, die Kosten vom Kantonalen Steueramt zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1'500 zu bezahlen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.