Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2019.160 P 108 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Hess Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrent A._____ vertreten durch Schwarz & Partner Finanzkonsulenten AG, Bellerivestrasse 5, 8008 Zürich Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion Rechtsdienst, Nachsteuern und Bussen, vom 21. August 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 bis 2015; Nachsteuern -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gestützt auf eine Meldung des Regio Steueramtes Q. (nachfolgend: RStA), wonach Mieteinkünfte in den Jahren 2011 bis 2015 neben dem Ei- genmietwert auch als Alimentenzahlungen geltend gemacht worden seien, eröffnete das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Rechtsdienst, Nach- steuern und Bussen (nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom 15. Januar 2019 ein Nachsteuerverfahren. A. wurde aufgefordert, bis zum 15. Februar 2019 verschiedene Angaben und Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. 1.2. Innert Frist reichte A. eine Stellungnahme ein. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 28. Februar verlangte das KStA von A. weitere Akten bis zum 28. März 2019. 2.2. Mit Eingabe vom 17. April 2019 liess A. eine Stellungnahme und weitere Unterlagen einreichen. 3. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 setzte das KStA die Nachsteuern der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2011 bis 2015 von A. auf CHF 20'546.35 (inklusive Verzugszinsen) fest. 4. Gegen die Nachsteuerverfügung vom 8. Mai 2019 liess A. mit Schreiben vom 29. Mai 2019 Einsprache erheben. Er stellte den Antrag, das Verfahren sei einzustellen. 5. Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 liess A. aufforderungsgemäss weitere Unterlagen einreichen. 6. Mit Entscheid vom 21. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. 7. Den Einspracheentscheid vom 21. August 2019 (Zustellung am 22. August 2019) liess A. mit Rekurs vom 17. September 2019 (Postaufgabe am -3- gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen. Er stellt die "(…) Anträge, es seien die Verfahren einzustellen, die Kosten vom Kanto- nalen Steueramt zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung von CHF 1'500 zu bezahlen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. 8. Das KStA beantragt die Abweisung des Rekurses. 9. A. hat eine Replik erstatten lassen. 10. Das Spezialverwaltungsgericht hat am 20. Mai 2021 zusätzliche Informati- onen beim Gemeindesteueramt R. eingeholt (Aktennotiz vom 20. Mai 2021). -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft Nachsteuern zu den Kantons- und Gemein- desteuern 2011 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Das KStA führte in der Nachsteuerverfügung aus, zufolge nicht korrekter Deklaration der Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau und Kinder in den Steuererklärungen 2011 bis 2015 seien die entsprechenden Steuerveran- lagungen des Rekurrenten unvollständig ausgefallen. Die deshalb zu wenig veranlagten Steuern müssten als Nachsteuern erhoben werden. Der Rekurrent habe jeweils in den Steuererklärungen 2011 bis 2015 den Gesamtbetrag der Unterhaltszahlungen für die Ex-Frau und Kinder dekla- riert, ohne Belege einzureichen. Mit den Aktenergänzungen sei der Rekur- rent jeweils aufgefordert worden, den Nachweis der bezahlten Unterhalts- beiträge sowie deren Aufteilung zwischen Ex-Frau und Kinder vorzulegen. Im Jahr 2014 sei explizit die Einreichung von Bankbelegen verlangt wor- den. Der Rekurrent habe jeweils lediglich eine Aufstellung mit der Auftei- lung der Unterhaltsbeiträge unterbreitet. Die Mietzahlung, die als Eigen- mietwert bei der Liegenschaft deklariert worden sei, sei ebenfalls als ge- leistete Unterhaltszahlung ausgewiesen worden. Bankbelege seien hinge- gen nicht eingereicht worden. Auf den Aufstellungen, die der Rekurrent mit der Aktenergänzung eingereicht habe, seien betreffend die Abgeltung des Wohnrechts offensichtlich falsche Angaben gemacht worden. Der Rekur- rent habe diese Miete tatsächlich von den effektiv zu bezahlenden Unter- haltsbeiträgen in Abzug gebracht und nicht ein unentgeltliches Wohnrecht gewährt. Dass diese falsche Aussage aufgrund des im Jahr 2011 eingereichten Scheidungsurteils von den Steuerbehörden erkannt hätte werden müssen, dürfe nicht vorausgesetzt werden, da in der Regel unabhängig des Schei- dungsurteils auf den effektiv bezahlten Unterhalt abgestützt werde. Zudem dürfe sich die Steuerbehörde grundsätzlich darauf verlassen, dass die vom Pflichtigen gemachten Aussagen richtig und vollständig seien. Sie sei nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen. Aufgrund der telefonischen Abklärungen mit dem Kanton S. (Wohnsitz der Ex-Frau) im Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2016 seien Differenzen bei den Unterhaltszahlungen festgestellt worden, die zur diesbezüglichen Überprüfung in den Vorjahren geführt habe. -5- Mit Einspracheentscheid wurde festgehalten, der Rekurrent habe den Ab- zug der Alimente zwar immer beantragt, aber in der Steuererklärung weder mit Belegen noch mit einer Aufstellung nachgewiesen. Die Zusammenstel- lung der Alimente sei zudem jeweils erst im Aktenergänzungsverfahren ein- gereicht worden. Der in der Einsprache erwähnte Bankbeleg aus dem Jahr 2012 sei weder in den Steuerakten 2012 enthalten, noch im Nachsteuer- verfahren vorgelegt worden. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der Re- kurrent der Steuerbehörde eine falsche, irreführende Aufstellung zustellte, wenn der erwähnte Bankbeleg die falsche Deklaration der Alimente in leicht erkennbarer Weise aufzeige. Unerklärlich sei auch, weshalb er die Behörde im Aktenergänzungsverfahren nicht auf die falsche Deklaration der Alimen- tenzahlungen in der Steuererklärung aufmerksam gemacht habe. Die Tat- sache, dass der Rekurrent die irreführende Aufstellung eingereicht habe und die gleiche Aufstellung auch in den Folgejahren auf die Aktenergän- zungen abgegeben habe, verstärke den Verdacht, dass der Bankbeleg 2012, eben aufgrund der offensichtlichen Falschdeklaration nicht einge- reicht worden sei. Es sei daher die neue Tatsache gegeben und die Ein- sprache somit vollumfänglich abzuweisen. 2.2. Der Rekurrent liess in seiner Einsprache sowie im Rekurs entgegnen, er und C. (Ex-Frau) hätten sich gegen Ende des Jahres 2008 getrennt und sich im Oktober 2011 scheiden lassen. Der Rekurrent sei zu Zahlungen von Kinder- und Frauenalimenten verpflichtet worden und habe in seinen Steuererklärungen die entsprechenden Abzüge geltend gemacht. Die Steuergesetze würden verlangen, dass für die Einleitung eines Nach- steuer- und Bussenverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel vorlie- gen müssten, welche den Behörden im Zeitpunkt der Einschätzungen nicht bekannt gewesen seien. Aus den Antwortschreiben des Rekurrenten gehe hervor, dass er dem RStA zusammen mit den eingereichten Steuererklä- rungen ausreichend Dokumente zur Verfügung gestellt habe, damit bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Es seien keine neuen oder anderen Tat- sachen aufgetaucht, welche die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens rechtfertigen würden. Es befremde, wenn die Behörde durch ihr jahrelanges Verhalten signali- siere, es sei alles korrekt abgelaufen und dann nach sieben Jahren ihre Meinung rückwirkend geändert wissen wolle. Es liege der Fall einer unrich- tigen rechtlichen Würdigung vor, die man behördlicherseits korrigieren wolle. Die unrichtige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes in tatsächli- cher oder rechtlicher Hinsicht im Zeitpunkt der Veranlagung gebe indes kei- nen Anlass zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. -6- In den diversen Schreiben des RStA seien bis auf das Jahr 2014 keine Bankbelege verlangt worden. Insofern sei die Aussage im Schreiben vom 28. Februar 2019, wonach die Bankbelege bereits in den Veranlagungsver- fahren verlangt aber vom Rekurrenten nie eingereicht worden seien, objek- tiv nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 sei eine Ak- tenergänzung verlangt worden. Daraus sei zu schliessen, dass der Sach- verhalt von Seiten des KStA offenbar noch als klärungsbedürftig angese- hen worden sei. Diese Klärung hätte indes im Rahmen der ordentlichen Verfahren auf lokaler Ebene erfolgen müssen. Werde ein unvollständiger Sachverhalt im Veranlagungsverfahren nicht weiter geklärt, dürfe die unter- lassene Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden. Bereits im Steuerjahr 2012 habe der Rekurrent einen Auszug der D. mit monatlichen Zahlungen über CHF 5'700.00 beigelegt. Daraus sei in leicht erkennbarer Weise hervorgegangen, dass es einen Widerspruch zwischen den Zahlen gemäss Steuererklärung und den tatsächlichen Über- weisungen gegeben habe. Trotz dieses Umstandes sei der Rekurrent von den Steuerbehörden während mehrerer Jahre definitiv veranlagt worden. Die Zahlung des monatlichen Betrages ergebe sich zudem aus dem der Steuererklärung 2011 beigelegten Scheidungsurteil (Ziffer 2.5 Kinderali- mente, Ziffer 2.6 Frauenalimente und Ziffer 2.8 Verrechnung). Sie betrage CHF 5'698.00. 3. 3.1. Es ist nachfolgend zu untersuchen, ob das KStA zu Recht Nachsteuern für die Steuerperioden 2011 bis 2015 vom Rekurrenten erhoben hat. 3.2. Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständi- gen Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Un- recht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Ver- brechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 206 Abs. 1 StG). Für das Verfahren und den Vollzug gelten die Bestimmungen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens sinngemäss (§ 209 Abs. 1 Satz 2 StG). 3.3. Geprüft wird zuerst, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel vorliegt. Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie im ordentlichen Veranlagungsverfahren beziehungsweise während des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens nicht aktenkundig waren und somit erst nach -7- Rechtskraft der Veranlagung beziehungsweise des Entscheids zum Vor- schein gekommen sind (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auf- lage, Muri-Bern 2015, § 206 StG N 19). Massgebend für die Neuheit von Tatsachen ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Was damals nicht in den Akten ersichtlich war, gilt als neu. Die Neuheit ist zwar auch dann zu bejahen, wenn die Steuerbehörde die fraglichen Sachkenntnisse bei besserer Untersuchung schon im frühe- ren Verfahren hätte erlangen können. Sie darf sich aber auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen. An die Abklärungspflicht der Steuerbehörde können keine überspannten Anforderungen gestellt werden (StE 2008 B 97.41 Nr. 22; BStPra 2008 S. 17; BStPra 2007 S. 590). Nach § 179 Abs. 1 StG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus folgt zunächst, dass Behörden und Steuerpflichtiger grundsätzlich gemein- sam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin arbeiten. Der Steu- erpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 182 Abs. 1 StG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 180 Abs. 2 StG); dazu hat er bestimmte Beilagen einzureichen und er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen; jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Bundesgerichtsurteile vom 3. Februar 2016 [2C.230/ 2015] und vom 8. Juli 2014 [2C_1023/2013, 2C_1024/2013]). Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 190 Abs. 1 StG). Die Steuerbe- hörde darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuerer- klärung richtig und vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, ohne besonde- ren Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzuneh- men oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Die Steuerbehörde darf freilich auch nicht unbesehen in der Art auf die Steuer- erklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuererklä- rungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zu ergänzender Unter- suchung besteht für die Steuerbehörden aber nur dann, wenn die Steuer- erklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tat- sachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranla- gung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden. Musste sich die Steuerbehörde bewusst sein, dass -8- der Sachverhalt unvollständig oder unklar ist, so wird der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen mangelhafter Deklaration und ungenü- gender oder unvollständiger Veranlagung unterbrochen (Bundesge- richtsurteile vom 26. März 2015 [2C_458/2014], vom 8. Juli 2014 [2C_1023/ 2013, 2C_1024/2013], vom 20. Juni 2008 [2C_104/2008] und vom 17. Juni 2004 [2A.286/2004] = ASA 75 S. 25). Ein Verschulden des Steu- erpflichtigen ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil vom 25. April 2003 [2A.182/2002] = ASA 73 S. 482). Die unrichtige Würdigung des Sachverhalts im Zeitpunkt der Veranlagung, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, gibt keinen Anlass zur Ein- leitung eines Nachsteuerverfahrens (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 206 StG N 3, mit Hinweis). 4. 4.1. Der Rekurrent hat sich im Oktober 2011 scheiden lassen. Gemäss Schei- dungsurteil vom 27. Oktober 2011 ist er verpflichtet, monatliche Unterhalts- zahlungen von CHF 600.00 an seine geschiedene Frau sowie von je CHF 1'380.00 plus Kinderzulagen an seine vier Kinder zu bezahlen (Ziffer 2.5 f. des Scheidungsurteils). Im Scheidungsurteil wurde zudem festgehal- ten, dass Frau C. zusätzlich ein Wohnrecht in der im Eigentum des Rekurrenten stehenden Liegenschaft (Einfamilienhaus B, R.) erhält. Frau C. hat dafür monatliche Mietzinszahlungen von CHF 1'382.00 (entspricht dem Eigenmietwert) an den Rekurrenten (Ziffer 2.4 des Scheidungsurteils) zu leisten. Ziffer 2.8 des Scheidungsurteils lautet wie folgt: "2.8 Zahlungsmodalitäten der Unterhaltsbeiträge: A. zieht von den oben genannten Unterhaltsbeiträgen (Ziff. 2.5 und 2.6) vorab den Betrag für die ihm zustehende Miete ab (vgl. Ziff. 2.4). Den Restbetrag überweist er auf das Konto von C.. Die Unterhaltsbeiträge sind erst- mals ab dem 1. November 2011 geschuldet und jeweils ab Fälligkeit zu 5% verzinslich." Der Rekurrent hat das Scheidungsurteil mit der Steuererklärung 2011 ein- gereicht (Eingang RStA am 22. März 2012). Der Rekurrent hat in den Steu- ererklärungen 2011 bis 2015 Alimentenzahlungen deklariert und dabei die erhaltenen Mieteinkünfte seiner geschiedenen Frau für die Liegenschaft in R. zu den Unterhaltszahlungen hinzugezählt, was offensichtlich nicht dem Scheidungsurteil entspricht. Folglich hat ein zu hoher Abzug für Alimente resultiert. Der Rekurrent hat die Steuererklärungen 2011 bis 2015 wie folgt ausgefüllt: -9- Steuererklärung Unterhaltszahlung davon Mieteinkünfte 2011 CHF 106'044.00 CHF 16'584.00 2012 CHF 106'044.00 CHF 16'584.00 2013 CHF 94'524.00 CHF 16'584.00 2014 CHF 95'219.00 CHF 16'584.00 2015 CHF 95'589.00 CHF 18'242.00 Es trifft demnach zu, dass der Rekurrent Unterhaltszahlungen an die ge- schiedene Frau und die Kinder in den Steuererklärungen 2011 bis 2015 von über CHF 80'000.00 nicht korrekt deklariert hat. Der Rekurrent hat dies nicht bestritten. Er bestreitet jedoch, dass neue Tatsachen vorliegen, wel- che Voraussetzung für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens bil- den. 4.2. Der Rekurrent hat den fraglichen Steuererklärungen keinen Bankbeleg bei- gelegt, welche die deklarierten Zahlungen beweisen würden. Betreffend die Steuererklärung 2011 hat das RStA dem Rekurrenten ein Aktenergän- zungsschreiben zugestellt. Darin wurde der Rekurrent aufgefordert, die Zu- sammensetzung der deklarierten Alimentenzahlungen, eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen im Jahr 2011, sowie die Aufteilung für Kinder und Ex-Frau zu dokumentieren. Ergänzend zur Steuererklärung 2012 for- derte das RStA zusätzliche Unterlagen ein. Das Aktenergänzungsschrei- ben verlangte den Nachweis der ausgerichteten Alimente an den geschie- denen Ehegatten und die Kinder im Jahr 2012 von CHF 106'044.00. Für die Steuererklärungen 2013 bis 2014 wurde in den Schreiben betreffend Aktenergänzung analog dem Steuerveranlagungsverfahren 2011 kein Zah- lungsnachweis eingefordert. Für das Steuerjahr 2016 erfolgte keine Ak- tenergänzung mehr. Auf die Aktenergänzungsschreiben des RStA hat der Rekurrent stets mit einer eigenen Aufstellung der Zahlungen ohne Belege geantwortet. Diese Aufstellungen führen die Zusammensetzung der Unterhaltsleistungen pro Monat auf. Demgemäss zählte der Rekurrent Alimente und Mietzins zu- sammen. Dazu schreibt der Rekurrent explizit in Klammern, dass er den jeweiligen jährlichen Mietzins als Einkunft Eigenmietwert deklariert. Den Mietbetrag hat der Rekurrent somit nie verschwiegen. Allein diese offen- sichtlich unklaren Angaben des Rekurrenten hätten das RStA aufmerksam machen müssen und genau zu diesem Punkt weitere Untersuchungen not- wendig erscheinen lassen. Obwohl der Rekurrent auch bei expliziter Auf- forderung während dem Steuerveranlagungsverfahren 2012 keinen Zah- lungsnachweis erbracht hat, wurde weder nochmals nachgefragt (Mah- nung), noch wurden weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen. - 10 - Hätte das RStA zudem das der Steuererklärung 2011 beigelegte Schei- dungsurteil mit den Angaben des Rekurrenten verglichen, hätten die Ab- weichungen auf jeden Fall auffallen müssen. Die Angaben des Rekurren- ten bezüglich der Mietzahlungen stimmten offensichtlich nicht mit der Re- gelung im Scheidungsurteil überein. Gemäss Scheidungsurteil sollte der Rekurrent die Mietzahlungen von seiner geschiedenen Frau erhalten bzw. mit dem geschuldeten Betrag für Alimente verrechnen. Demgegenüber be- zahlte der Rekurrent seinen eigenen Angaben zufolge den Mietbetrag an seine Ex-Frau, die in seinem Haus wohnte. Auch aufgrund dieser Wider- sprüchlichkeit zwischen der Deklaration sowie der zur Verfügung stehen- den Unterlagen (Scheidungsurteil als Dauerakte) hätte sich das RStA ver- anlasst sehen müssen, weitere detaillierte Abklärungen zu tätigen. Allenfalls hätten auch die Steuererklärungen von Frau C. weiteren Aufschluss über die Deklaration der Mietzahlungen geben können. Diese wurden ebenfalls nicht eingeholt. Erst im Veranlagungsverfahren 2016 wurde ein Alimentenvergleich mit den Steuerbehörden am Wohnsitz der geschiedenen Ehefrau in R. durchgeführt, welcher schlussendlich das vorliegende Verfahren auslöste. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund fehlender neuer Tatsa- chen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachsteuerverfah- rens nicht erfüllt sind. Der Rekurs ist daher gutzuheissen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.2. Ausserdem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Der Rekurrent beantragt eine Entschädigung von CHF 1'500.00. Dies kann nur als Partei- entschädigung verstanden werden, da gesetzlich keine weiteren Entschä- digungen vorgesehen sind. Gemäss Leistungsblatt des Vertreters sind für die parallel geführten Nachsteuerverfahren betreffend Kantons- und Ge- meindesteuern 2011 bis 2015 (3-RV.2019.160) und Direkte Bundessteuern 2001 bis 2015 (3-BB.2019.19) insgesamt Kosten von CHF 3'125.00 für Be- ratung und Betreuung angefallen. Der dem Rekurrenten in Rechnung ge- stellte Betrag beläuft sich hingegen auf lediglich CHF 2'154.00. Der Auf- wand für die vorliegenden Verfahren (Leistungen ab 9. September 2019) beläuft sich gemäss Auflistung des Vertreters auf 7.45 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 wird der Betrag richterlich auf CHF 2'000.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) festgesetzt. Dieser Betrag ist auf die beiden Parallelverfahren nach jeweiligem Streitwert (vorliegend - 11 - CHF 20'500.00 zu CHF 4'700.00, also 80% : 20%) aufzuteilen. Somit wird dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. 7.7 % MWSt und Auslagen) vergütet. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Nachsteuerverfügung vom 8. Mai 2019 und der Einspracheentscheid vom 21. August 2019 ersatzlos aufge- hoben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Regio Steueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 24. Juni 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard