Da C. die verkehrsmedizinischen Begutachtungen in den Räumen seiner Praxis in Q. vorgenommen hat, diente die Umbuchung der damit erzielten Erträge einzig der Verrechnung mit den von der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin erzielten Verluste. Wenn die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin nun nach Scheitern dieser Umbuchung eine Gegenberichtigung erwirken will, muss dieses Vorgehen nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich und treuwidrig bezeichnet werden. Unter diesen Umständen kann dem Ersuchen um Revision nicht stattgegeben werden. 4. Der Rekurs bzw. die Beschwerde sind daher abzuweisen.