3.4. Der vom Bundesgericht beurteilte und der vorliegende Sachverhalt stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Sowohl den Veranlagungen der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin als auch den Veranlagungen von C. und D. für die Jahre 2012 - 2015 liegen die Einnahmen aus Fahreignungsabklärungen zu Grunde. Es besteht diesbezüglich also steuerlich eine doppelte Belastung. Die dargelegte Rechtsprechung kann daher ohne Weiteres auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Gemäss dem zitierten Bundesgerichtsurteil ist bei steuerlicher -8-