Diese Urteile sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weil die Erträge aus Fahreignungsabklärungen auch den rechtskräftigen Veranlagungen der A. AG für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkten Bundessteuern 2012 - 2015 zu Grunde liegen, beantragt die Vertreterin der Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin, es sei auf die Besteuerung dieser Erträge bei der A. AG zu verzichten. Sinngemäss wird um eine Revision der rechtskräftigen Veranlagungen der A. AG für die Jahre 2012 - 2015 ersucht. -6-