2.2. Mit den Veranlagungen von C. und D. für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern 2012 - 2015 wurden gestützt auf den Bericht des Kantonalen Steueramtes, Sektion Buchprüfungen, vom 11. Juni 2018 im oben dargelegten Umfang Aufrechnungen für "Umsatz EU Dr. C., nicht gerechtfertigte Ausbuchung" vorgenommen. An diesen Aufrechnungen wurde in den Einspracheverfahren festgehalten. Die dagegen erhobenen Rekurse wies das Spezialverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 24. Februar 2022 (3-RV.2019.65, 3-RV.2019.66, 3-RV.2019.67, 3-RV.2019.68) ab. Diese Urteile sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.