6. Den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2019 (Zustellung am 31. August 2019) hat die A. AG mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 30. August 2019 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie beantragt, aufgrund des Doppelbesteuerungsverbots seien die bei der Arztpraxis (selbständige Erwerbstätigkeit) aufgerechneten Erträge bei der A. AG nicht auch nochmals zu besteuern. Die involvierten Behörden seien anzuweisen, untereinander einen Konsens zu finden, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt (Steuerausscheidung).