aufgrund des Doppelbesteuerungsverbots seien die bei der Arztpraxis (selbständige Erwerbstätigkeit) aufgerechneten Erträge bei der A. AG nicht auch nochmals zu besteuern. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, werde eine Steuerausscheidung beantragt, die das Verbot der Doppelbesteuerung beachte. 5. Mit Entscheid vom 30. Juli 2019 wies das Kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen, die Einsprache ab.