1.8. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt, Sektion juristische Personen, für die direkte Bundessteuer 2015 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 15'101.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen Einnahmen für ärztliche Untersuchungen von CHF 71'641.00 zu Grunde. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.