1.4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt, Sektion juristische Personen, für die direkte Bundessteuer 2013 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 36'375.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen Einnahmen für ärztliche Untersuchungen von CHF 72'570.00 zu Grunde. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.5. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt, Sektion juristische Personen, für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 12'615.00 und zu einem steuerbaren Eigenkapital von -3-