1.2. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt, Sektion juristische Personen, für die direkte Bundessteuer 2012 (ab 10. April) zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 31'207.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen Einnahmen für ärztliche Untersuchungen von CHF 64'620.00 zu Grunde. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.