Gegenüber dem Jahr 2009 um 20 % reduziert hat sich der bei Q. AG erzielte Lohn. Auch bei den Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist ein Rückgang um 40 % festzustellen. Es ist naheliegend, dass der Rekurrent die fehlenden 60 % mit im VAV abgerechneten Verwaltungsratsentschädigungen kompensiert hat. Daraus ergibt sich, dass die Gestaltung der Verhältnisse offensichtlich nur durch die Steuerersparnis (subjektives Element) motiviert war. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des mit Art. 37a Abs. 1