Summa summarum hätte der Rekurrent im Jahr 2013 wie auch im Jahr 2014 etwa 150 % gearbeitet. Daraus muss geschlossen werden, dass der Rekurrent den Lohn nicht nach Massgabe der für die einzelnen Gesellschaften geleisteten Arbeit, sondern im Hinblick auf die Schwellen von Art. 2 Abs. 1 lit. a und b BGSA festgelegt hat. Gegenüber dem Jahr 2009 verdiente der Rekurrent etwa CHF 15'000.00 (2013) bzw. CHF 25'000.00 (2014) mehr, jedoch mit dem Unterschied, dass er im Jahr 2013 42 % und im Jahr 2014 36 % seines Lohnes im VAV abrechnete, während dem 2009 noch 0,4 % seines Lohnes dem VAV unterlagen. - 17 -