5.4.3. Hingegen ist es ungewöhnlich, dass der Rekurrent im Jahre 2009 nach Einführung des VAV seine Verwaltungsratsmandate ausbaute sowie sukzessive die Entschädigungen hierfür erhöhte. So war der Rekurrent seit 1. Februar 1999 Präsident des Verwaltungsrates der F. AG, bezog hierfür jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanz erst seit 2010 einen Lohn, der sich im folgenden Jahr verzwölffachte; dasselbe bei der D. AG und G. AG, wo er seit 16. Juli 2009 respektive 12. November 2009 Verwaltungsratspräsident war und erst im folgenden Jahr einen minimalen Lohn erhielt, der sich wiederum im darauffolgenden Jahr verzwölffachte.