5.4.2. Aus der vom Rekurrenten getroffenen Wahl, die Entgelte im VAV zu besteuern, kann nicht allein schon auf eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung und damit auf eine Steuerumgehung bzw. einen Missbrauch geschlossen werden. Denn wie bereits festgehalten wurde, bestand 2013 und 2014 in formeller Hinsicht die Möglichkeit, vom VAV Gebrauch zu machen. Das Kantonale Steueramt (KStA) hielt dementsprechend im Merkblatt "Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte (Schwarzarbeitsgesetz)" ausdrücklich fest, das mit dem VAV auch Verwaltungsratshonorare abgerechnet werden können. Diese werden im BGSA nicht ausgeschlossen.