5.4. 5.4.1. Aus dem von der Vorinstanz vorgebrachten Argument, der einzige Grund, die Entgelte im VAV zu besteuern, liege in der Steuerersparnis von rund CHF 30'000.00 bzw. CHF 21'000.00, kann nicht schon auf eine Steuerumgehung bzw. einen Missbrauch geschlossen werden. Festzustellen ist zwar, dass die Steuerersparnis (objektives Element) erheblich ist. Zu prüfen ist aber auch, ob eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung vorliegt. - 16 -