5.3. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Rekurrent als Verwaltungsrats(-präsident) seiner Beteiligungen auf die Höhe der Entschädigungen wie auch auf die Abrechnungsart aktiv Einfluss nehmen konnte. Ab dem Jahr 2011 sei eine markante Veränderung der Verwaltungsratsentschädigungen unter Anwendung des VAV ersichtlich. Ausserdem sei auffällig, dass die zulässigen Grenzbeträge systematisch ausgereizt worden seien. Dieses Vorgehen sei als ungewöhnlich zu betrachten.