5.2.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. September 2019 (2C_611/2018) einen Missbrauch bei der Wahl des VAV mit folgender Begründung verneint: - 14 - "5.3. Nach dem Gesagten fehlen triftige Gründe, die ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 2 BGSA und den Ausschluss der hier streitbetroffenen Arbeitsverhältnisse vom Anwendungsbereich des VAV rechtfertigen könnten. Insbesondere lässt sich eine bewusst gewollte Ausklammerung geringfügiger Verwaltungsratshonorare vom vereinfachten Abrechnungsverfahren (noch) nicht ausmachen (Urteil 9C_577/2017 vom 25. September 2018 E. 5.2).