5.2. 5.2.1. Grundsätzlich steht es jedermann offen, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass möglichst wenig Steuern anfallen. Stehen mehrere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, so darf im Rahmen der erlaubten Steuerplanung diejenige gewählt werden, welche die geringste Steuerbelastung zur Folge hat. Bei der Steuerumgehung hingegen wird der Bogen überspannt und nur um der Steuerersparnis willen ein allzu ausgefallener Sachverhalt konstruiert, der an sich die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nicht erfüllt, wirtschaftlich betrachtet aber mit einem steuerbegründenden Tatbestand identisch ist.