Nur diese sollten in den Genuss der administrativen und steuerlichen Erleichterungen des VAV kommen und nur deren einkommenssteuerliche Verpflichtungen sollten mit der Quellensteuer als abgegolten gelten. Ausdrücklich verworfen wurde die Möglichkeit, dass ein Unternehmen neben ordentlich beschäftigten Arbeitnehmern für einen Teil der Arbeitnehmer gemäss VAV abrechnen kann.