Lediglich für bestimmte Berufsgruppen, die viele Kleinstpensen bei verschiedenen Arbeitgebern leisten und die für Schwarzarbeit besonders anfällig seien, dürfe das VAV Anwendung finden. Damit ein potentielles Schwarzarbeitsverhältnis überhaupt vorliegen könne, und das Arbeitsverhältnis somit in den Anwendungsbereich des BGSA falle, müsse ein Arbeitsverhältnis zwischen Dritten vorliegen und der Arbeitnehmer dürfe keinen Einfluss auf die angewendete Abrechnungsart haben. Solch ein Drittverhältnis liege vorliegend aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und der Funktion des Rekurrenten in den Gesellschaften ganz offensichtlich nicht vor.