4.4. 4.4.1. Die Steuerkommission Z. macht gestützt auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission Obwalden (StE 2015 B 22.1 Nr. 8) geltend, das VAV könne nicht beliebig auf alle Anstellungsverhältnisse angewendet werden. Lediglich für bestimmte Berufsgruppen, die viele Kleinstpensen bei verschiedenen Arbeitgebern leisten und die für Schwarzarbeit besonders anfällig seien, dürfe das VAV Anwendung finden.