4.2. Der Grenzbetrag nach Artikel 7 BVG lag sowohl im Jahr 2013 wie auch im Jahr 2014 bei CHF 21'060.00 (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] vom 18. April 1984, Stand 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014). 4.3. 4.3.1. Per 1. Januar 2018 wurde Art. 2 BGSA um einen zweiten Absatz ergänzt. Danach ist das VAV nicht anwendbar für, a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und b) die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.