Der Rekurrent habe keine Neu- bzw. Umgestaltung seiner bisherigen Verhältnisse vorgenommen, nur um Steuern zu sparen. Die Veränderung bei den Einnahmen aus den sechs Gesellschaften hätten sich aus dem wirtschaftlichen Verlauf ergeben. In all diesen Gesellschaften habe der Rekurrent keine beherrschende Aktienmehrheit von mehr als 50 %. Auch die anderen Verwaltungsräte dieser Gesellschaften seien nach dem VAV abgerechnet worden. Zudem habe er sein bisheriges Haupterwerbseinkommen beibehalten und ordentlich versteuert. Der Rekurrent habe zwar vom VAV profitiert, er habe jedoch dafür keine neue absonderliche Rechtsge- -7-