3.3. Der Rekurrent bringt vor, dass das VAV jeweils korrekt durchgeführt worden sei. Der von der Vorinstanz herangezogene Entscheid des Kantons Obwalden (StE 2015 B 22.1 Nr. 8) sei mit seiner Situation in keiner Weise vergleichbar und folglich unerheblich. Alle Gesellschaften würden die gesetzlichen Bestimmungen und die Voraussetzungen für das VAV in den Jahren 2013 und 2014 erfüllen. Die vom Parlament beschlossene Gesetzesänderung per 1. Januar 2018 dürfe nicht rückwirkend angewendet werden. Der Rekurrent habe keine Neu- bzw. Umgestaltung seiner bisherigen Verhältnisse vorgenommen, nur um Steuern zu sparen.