Dieses Vorgehen sei als ungewöhnlich zu betrachten. Als einziger Grund für die Abrechnung der Entgelte im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) erscheine daher die Steuerersparnis, welche vorliegend rund CHF 30'000.00 (2013) bzw. CHF 21'000.00 (2014) betrage. Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung seien erfüllt (Einspracheentscheide; Details zur Steuerveranlagung 2013 und 2014).