Solch ein Drittverhältnis liege vorliegend aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und der Funktion des Rekurrenten in den Gesellschaften ganz offensichtlich nicht vor. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Einsprecher die Entgelte nicht im ordentlichen Verfahren hätte versteuern können und müssen. Zudem sei ab dem Jahr 2011 eine markante Veränderung der Verwaltungsratsentschädigungen unter Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens ersichtlich. Ausserdem sei auffällig, dass die zulässigen Grenzbeträge systematisch ausgereizt worden seien. Dieses Vorgehen sei als ungewöhnlich zu betrachten.