Damit ein potentielles Schwarzarbeitsverhältnis überhaupt vorliegen könne und das Arbeitsverhältnis somit in den Anwendungsbereich des BGSA (Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 [Bundesgesetz über die Schwarzarbeit, BGSA]) falle, müsse ein Arbeitsverhältnis zwischen Dritten vorliegen und der Arbeitnehmer dürfe keinen Einfluss auf die angewendete Abrechnungsart haben. Solch ein Drittverhältnis liege vorliegend aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und der Funktion des Rekurrenten in den Gesellschaften ganz offensichtlich nicht vor.