3.2. Die Steuerkommission Z. macht geltend, der Rekurrent sei direkt und indirekt an den leistenden Kapitalgesellschaften beteiligt und in Schlüsselpositionen tätig. Als Verwaltungsrat könne er auf das Geschäftsgebaren -6- dieser Gesellschaften erheblich Einfluss nehmen. Ein Verhältnis gegenüber Dritten liege nicht vor. Derselbe Sachverhalt sei bereits im Einspracheentscheid 2012 abgehandelt worden. Die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens sei verwehrt worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen.