2. Die Veranlagungsverfügungen, die Einspracheentscheide und die Rekurse in den Verfahren 3-RV.2019.150 und 3-RV.2019.151 basieren im Hauptpunkt auf dem gleichen, einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt. Die angefochtenen Einspracheentscheide enthalten im Wesentlichen die gleichen Erwägungen. Es sind die gleichen Rechtsfragen zu entscheiden. Die Rechtsmittelverfahren basieren auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage und umfassen die gleichen Beteiligten. Die Rekursverfahren 3-RV.2019. 150 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 3-RV.2019.151 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 werden antragsgemäss vereinigt.